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Die Gebäudeversicherung

Das wünscht sich natürlich kein Hauseigentümer.

Außer vielleicht, das Haus sollte ohnehin gerade saniert werden. Wenn man dann eine Ge­bäude­ver­si­che­rung hat, hat man größtmögliches Glück im Unglück.

Die sonst üblichen Infos zu diesem Thema finden Sie im Menü » Haus, Wohnung & Tiere.

Hier möchte ich Ihnen ein paar Hinweise und Empfehlungen geben, über die man sonst nicht so einfach stolpert. Oder über die der Vermittler, wie Sie nachstehend im Falle der SV SparkassenVersicherung erfahren, nicht gerne spricht.

Die Ge­bäude­ver­si­che­rung der SV SparkassenVersicherung

Haben Sie schonmal etwas von der "Standfestigkeitsklausel" oder dem "Erdbebendeckel" gehört?

Der Vermittler der SparkassenVersicherung dürfte das kennen. Sie werden nachfolgend aber erkennen, warum es tunlichst vermeidet, Sie darüber zu informieren.

Ein solches "Verschweigen" würde bei einem Ver­sicherungs­makler übrigens dazu führen, dass er dafür haften müsste. Bei einem Versicherungsvertreter gehen die Informationspflichten offenbar nicht soweit.

Zur "Standfestigkeitsklausel" der SparkassenVersicherung heißt es in deren Bedingungen (Stand: September 2021) wie folgt:

"Schäden, die infolge eines Erdbebens entstanden sind, sind NICHT versichert, wenn die Standfestigkeit der versicherten Sache noch gewährleistet ist oder deren Benutzbarkeit nur geringfügig gemindert ist."

Damit sind also z. Bsp. Risse im Gemäuer schonmal nicht versichert. Das Gebäude muss eben in seiner Standfestigkeit erheblich gemindert sein. Am sichersten ist es wohl, wenn das Gebäude einstürzt. Dann hat man vermutlich die wenigsten Diskussionen.

Allerdings schläge dann direkt der "Erdbebendeckel" zu.

Dazu heist es wiederum in den Bedingungen (Stand: September 2021) der SparkassenVersicherung:

"Bei Erdbebenschäden gemäß Nr. 5.3 ist Haftung des Versicherers pro Kalenderjahr auf einen Gesamtentschädigungsbetrag  von 360 Millionen EUR  begrenzt."

Unter dem genannten Punkt 5.3 steht übrigens, dass ein Erdbeben eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens ist, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird und wenigstens die Magnitude ML = 3,5 (Richterskala) erreicht. Ziemliches Versicherungsdeutsch eben.

Zurück zum "Erdbebendeckel".

Diese 360 Millionen EUR gelten für alle Gebäudeschäden aus Erdbebenereignissen. Also an Wohngebäuden und Geschäftsgebäuden in ganz Deutschland, die zufällig bei der SparkassenVersicherung versichert sind.

Was also zunächst nach einer ordentlichen Summe klingt, entpuppt sich am Ende womöglich als Tropfen auf den heißen Stein.

Zu Erinnerung: Geleistet wird erst dann, wenn wenn die Standfestigkeit nicht nur geringfügig gemindert ist. Oder im Klartext, wenn Sie Ihr Haus nicht mehr sicher nutzen können.

Dann ist aber davon auszugehen, dass Sie sicher nicht der einzige Betroffene sind. Dann ist viel eher Ihr Wohnort insgesamt betroffen. Und schon reichen die 360 Millionen EUR der SparkassenVersicherung gerade mal für 360 Gebäude mit Baukosten von jeweils einer Million, oder 720 Gebäuden mit durchschnittlich 500.000 EUR.

Betragen die Gesamtkosten für alle Erdbebenschäden eines ganzen Kalenderjahres 720.000 Millionen EUR, erhalten Sie für Ihr Häuschen gerade mal 50%. Ein schwacher Trost, dass die Gebeäudeversicherung der Sparkasse sonst bei Erdbebenschäden nur eine Selbstbeteiligung von 200 EUR kennt. Um nicht zu sagen ein schlechter Witz.

Da die SparkassenVersicherung aber selbst erst einmal das Kalenderjahr abwarten muss, um zu wissen, wie viele Schäden nun insgesamt entstanden sind, können Sie dann im Extrem auch noch bis zu einem Jahr warten, bis Sie überhaupt wissen, was Sie von Ihrer Ge­bäude­ver­si­che­rung zu erwarten haben.

Neben der "Standfestigkeitsklausel" und dem "Erdbebendeckel" gibt es durchaus noch den einen oder anderen Punkt, den andere Versicherer und Tarife erheblich besser können. Ich halte diese beiden Punkte allerdings für so schwerwiegend, dass es keiner weiteren Gründe bedarf, um mit seiner Ge­bäude­ver­si­che­rung schnellstmöglich das Weite zu suchen.

» Hierzu auch ein kleiner, von mir entworfener Flyer

Die bessere Wohngebäudeversicherung

Für die eigenen vier Wände ist das Beste gerade gut genug.

Vielleicht können oder wollen Sie sich für Ihr Häuschen nicht das Beste leisten. Sobald Sie jedoch vermieten, sollte der Preis der Ge­bäude­ver­si­che­rung aber völlig egal sein. Schließlich sind die Kosten dafür auf den Mieter umlagefähige Nebenkosten. Nicht versicherte Schäden können Sie daher nur schwerlich Ihren Mietern in Rechnung stellen.

Eine gute Ge­bäude­ver­si­che­rung sollte zumindest keine "Standfestigkeitsklausel" oder einen "Erdbebendeckel" analog der SparkassenVersicherung enthalten.

Bessere Ge­bäude­ver­si­che­rungen enthalten auch das Risiko eines Leitungswasserschadens. Dabei sollten auch immer die Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes berücksichtigt sein.

Sehr gute Ge­bäude­ver­si­che­rungen hängen sich auch nicht an das sogenannte "Fugenurteil" des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.10.2021. Nach diesem sind Wasserschäden, die durch undicht gewordene Fugen in die Wände dringen, nicht als Leitungswasserschäden versichert.

Sehr gute Ge­bäude­ver­si­che­rungen verweigern auch keine Leistungen, wenn die genannten Ableitungsrohre durch Wurzeleinwuchs oder Muffenversatz beschädigt wurden und so zu einem Rückstau geführt haben.

Eine sehr gute Ge­bäude­ver­si­che­rung übernimmt auch die Kosten der Suche nach der Ursache für einen Wasserschaden. Auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es sich nicht um einen versicherten Schaden handelt.

Meine Empfehlung beinhaltet all diese Punkte und geht noch erheblich darüber hinaus.

Versichert sind hier auch sogenannte "Unbenannte Gefahren". Oft auch als "AllRisk" bezeichnet.

So ist Sturm z. Bsp. nicht erst ab einer Windstärke von 8 versichert, um nur einen Punkt zu nennen.

Meine Empfehlung bietet sogar eine sogenannte "Marktgarantie". Diese besagt, dass ein Schaden, der ansonsten nicht versichert wäre, der aber von einer anderen frei zugänglichen, deutschen Versicherung übernommen werden würde, eben auch versichert ist.

Zu den vertraglichen Details muss ich natürlich auch darauf hinweisen, dass hier die jeweils gültigen Bedingungen der Ge­bäude­ver­si­che­rung gelten. Wer das in Ihrem Fall sein könnte, lasse ich Sie gerne wissen.

» Sie können für Ihr Wohngebäude auch gerne eine Anfrage mittels diesem Online-Formular stellen.